Abschaffung der Disziplinarklage auf Bundesebene seit dem 01.04.2024

Seit dem 01.04.2024 ist das Erfordernis einer Disziplinarklage gegen Bundesbeamte entfallen. Anlässlich der aktuellen Relevanz gibt der Blog-Beitrag einen Überblick über die neue Gesetzeslage.

I. Bisherige Rechtslage

Bekannterweise genießen Bundesbeamte eine besonders geschützte Stellung. Insbesondere eine Entlassung (§ 30 Nr. 1 BBG) ist nicht ohne Weiteres möglich, sondern mit hohen Hürden verknüpft. Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, war gegen ihn bislang Disziplinarklage zu erheben (§ 34 Abs. 1 BDG a.F.). Die Dienstbehörde muss also Klage bei Gericht erheben, damit dieses die beantragte Disziplinarmaßnahme ausspricht. Angesichts der Dauer von gerichtlichen Verfahren handelte es sich regelmäßig um langwierige Angelegenheiten. Der Dienstbehörde war es immerhin möglich, selbst ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 BBG auszusprechen.

II. Gesetzesänderung zum 01.04.2024

Mit Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2023 hat der Bundestag grundlegende Änderungen des Bundesdisziplinargesetzes beschlossen. Hierzu zählen v.a.:

1. Die bislang notwendige Disziplinarklage wird durch die behördliche Disziplinarverfügung ersetzt, die in § 33 BBG n.F. näher geregelt ist. Nach § 34 Abs. 4 BDG n.F. werden die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch die oberste Dienstbehörde und die Aberkennung des Ruhegehalts durch die nach § 84 BDG zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten ausgesprochen. 

2. Zur weiteren Beschleunigung des Verfahrens ist es gemäß § 52 Satz 2 BDG n.F. möglich, abweichend von der Regelung des § 75 VwGO bereits sechs Wochen nach Erhebung des Widerspruchs Klage zu erheben. Die reguläre Wartefrist von grundsätzlich drei Monaten zur Erhebung einer sog. Untätigkeitsklage wird damit erheblich verkürzt. 

3. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme wird nunmehr differenzierter in § 13 BDG n.F. geregelt. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 BDG n.F. ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 

Die Änderungen gelten für die ab dem 01.04.2024 eingeleiteten Disziplinarverfahren (§ 85 Satz 1 BDG).

III. Auswirkungen

Die Gesetzesänderungen stellen die Bundesbehörden vor neue Herausforderungen. Für die Landes-, Kreis- und Kommunalbeamten ändert sich hingegen nichts. Ob das Kernziel der gesetzlichen Änderungen, Disziplinarverfahren zu beschleunigen, tatsächlich erreicht wird, bleibt abzuwarten – im Rahmen des nachgelagerten Rechtsschutzes ist weiterhin mit längeren Verfahrensdauern zu rechnen. Die allgemeinen rechtlichen Maßstäbe zu Disziplinarverfahren, die in der Rechtsprechung bislang statuiert wurde, werden jedenfalls weiterhin zu berücksichtigen sein.

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Dr. Jan-Philipp Redder