Rechtstatsachen sind keine „Ereignisse“ i.S.d. § 36 VwVfG – Rückforderung von nicht zuwendungsfähigen Ausgaben innerhalb eines Jahres

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit

Urteil vom 23.01.2019 entschieden, dass Rechtstatsachen keine „Ereignisse“ i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG darstellen und damit seinen Beschluss vom 31.07.2017 bekräftigt. Bei nicht zuwendungsfähigen Ausgaben bedarf es einer Teilaufhebung des Zuwendungsbescheides innerhalb eines Jahres.

Worum geht es?

Zuwendungsbescheide der Verwaltung werden regelmäßig in Verbindung mit den landesrechtlichen - hier sächsischen - Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) erlassen. Diese sehen in Nr. 2.1 vor, dass sich die Zuwendung ermäßigt, wenn sich nach deren Bewilligung die zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen.

Anwendbar ist eine solche Nebenbedingung allerdings nur, wenn sie sich mit der Regelung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG vereinbaren lässt. Hiernach kann der bedingte Erlass eines Verwaltungsaktes (hier des Zuwendungsbescheides) nur von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig gemacht werden. Das Gericht hatte also zu entscheiden, ob es sich bei der Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben um ein solches Ereignis handelt.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das BVerwG hat zunächst klargestellt, dass ein Ereignis nur ein tatsächlicher Vorgang sein könne, der sinnlich wahrnehmbar und beweisbar sei. Dies treffe insbesondere nicht auf Vorstellungen eines Beteiligten zu. Ein Ereignis zeichne sich also jedenfalls dadurch aus, dass es ohne eine rechtliche Wertung bejaht werden könne.

Die Entscheidung, ob sich zuwendungsfähige Ausgaben ermäßigt haben, sei kein solches Ereignis. Sie erschöpfe sich nicht in der Feststellung der entstandenen Gesamtkosten, sondern setze zusätzlich die rechtliche Wertung voraus, welche dieser Kosten zuwendungsfähig seien. Ob eine solche Wertung einfach oder schwierig sei, sei hierbei irrelevant. In dem Beschluss vom 31.07.2017 stellt das Gericht darüber hinaus fest, dass auch eine rechtlich gebundene Entscheidung eine rechtliche Wertung voraussetze, es sich also auch hierbei nicht um ein Ereignis handele.

Im Ergebnis führt dieses Verständnis dazu, dass die in Nr. 2.1 ANBest-P aufgestellte Bedingung nicht anwendbar ist, da ein Verwaltungsakt gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG nur durch ein Ereignis, nicht aber durch eine rechtliche Wertung bedingt werden kann. Hieraus folgt, dass ein Zuwendungsbescheid in seiner Wirksamkeit zunächst unabhängig von einer Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist.

Wie wirkt sich diese Entscheidung aus?

Das Urteil des BVerwG hat zur Folge, dass der bloße Umstand, dass eine Ausgabe nicht zuwendungsfähig ist, nicht von sich aus zu einer Reduzierung der Zuwendung führt, sondern der Zuwendungsbescheid von der zuständigen Behörde teilweise aufgehoben werden muss. Dabei ist die Behörde an die allgemein prozessualen Vorgaben, insbesondere an die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG gebunden. Diese beginne spätestens ab der Anhörung des Betroffenen zu laufen. Ein Irrtum der Behörde über die Anwendbarkeit der Nr. 2.1 ANBest-P ändert daran nichts.

Zu beachten ist außerdem, dass der Anspruch auf Erstattung der Zuwendung aus Nr. 8.1 ANBest-P nicht mit der Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben, sondern erst mit Aufhebung des Verwaltungsaktes entsteht. Erst dann beginnt auch die Verjährung sowie die Verzinsung nach § 49a Abs. 2 VwVfG zu laufen.

Dr. Johannes Badenhop                        Leander Schmedemann