Transparenzregister: Wegfall der Mitteilungsfiktion - bußgeldbewährter Handlungsbedarf bei vielen Unternehmen

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Am 1. August 2021 wurde das Transparenzregister zu einem Vollregister umgewandelt. Im Zuge dessen haben sich die Mitteilungspflichten erweitert, wodurch für eine Vielzahl von Unternehmen dringender Handlungsbedarf besteht.

Das Transparenzregister soll Aufschluss über den oder die wirtschaftlich Berechtigten von meldepflichtigen Rechtseinheiten geben. Meldepflichtig sind unter anderem juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, d.h. insbesondere die gängigen Rechtsformen wie GmbH, KG, GmbH & Co. KG, AG und Stiftungen.

Wirtschaftlich Berechtigter bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften ist grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle über die betreffende Gesellschaft ausübt.

Existiert bei einer Gesellschaft keine solche Person, gelten die gesetzlichen Vertreter als sogenannte fiktiv wirtschaftlich Berechtigte. Besonderheiten sind auch bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen aber auch im Fall von Stimmrechtsvereinbarungen, Stimmrechtspools u.a. zu beachten.

Wenn sich die Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern, wie z.B. dem Handelsregister, ergeben oder die Gesellschaft börsennotiert ist, konnte auf die Mitteilung zur Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister verzichtet werden. Denn § 20 Abs. 2 GwG a.F. enthielt entsprechende Mitteilungsfiktionen.

Mit Wirkung zum 1. August 2021 wurden die Mitteilungsfiktionen allerdings abgeschafft, damit sich das Transparenzregister von einem Auffang- in ein Vollregister umwandelt. Wenn eine Eintragung in das Transparenzregister aufgrund der Mitteilungsfiktionen bisher ausgeblieben ist, besteht mithin Handlungsbedarf. Bisher nicht eingetragene Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und die entsprechenden Eintragungen nachholen.

Durch die Abschaffung der Mitteilungsfiktion ist das Fehlen von Angaben im Transparenzregister der Regelfall. § 59 Abs. 8 GwG sieht daher Übergangsfristen für die nunmehr nachzuholenden Meldungen zum Transparenzregister vor:

  • bis zum 31. März 2022, sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE oder Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt;
  • bis zum 30. Juni 2022, sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt;
  • bis zum 31. Dezember 2022 für alle anderen Fälle.

Korrespondierende Bußgeldvorschriften werden um jeweils ein weiteres Jahr ausgesetzt. Die Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung aufgrund fehlender Eintragung wird aufgrund der zahlreichen Neuverpflichtungen in bestimmten Konstellationen bis zum 1. April 2023 aufgehoben.

Zu beachten ist jedoch, dass die Übergangsfristen lediglich für solche meldepflichtigen Rechtseinheiten gelten, die nach bisheriger Rechtslage – also bis zum 31. Juli 2021 – wegen der Ausnahme und Mitteilungsfiktion nicht zur Meldung verpflichtet waren. Neu gegründete meldepflichtige Rechtseinheiten oder aus anderen Gründen nicht erfolgte Meldungen müssen unverzüglich erfolgen.

Der Wegfall der Mitteilungsfiktion bringt auch die (fortlaufende) Pflicht zur regelmäßigen Aktualisierung bei Änderungen (z.B. Geschäftsführerwechsel im Fall fiktiver wirtschaftlich Berechtigter) mit sich. Diese Pflicht wird durch eine entsprechende Bußgeldvorschriften flankiert.

Bei weiterführenden Fragen stehen wir gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Dr. Larinca Ritschl