Inkrafttreten des Solarpaketes I – Duldungspflichten für Kommunen

Das Solarpaket I ist nunmehr am 16.05.2024 in Kraft getreten.

 

Für Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes wurde nun ausdrücklich in § 11a Abs. 1 EEG eine Duldungspflicht für die Verlegung, die Errichtung, die Instandhaltung, die Instandsetzung, den Schutz und den Betrieb von Leitungen und sonstigen Einrichtungen zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an einen Netzverknüpfungspunkt festgesetzt. Der Betreiber der Leitung und von ihm Beauftragte sind berechtigt, das Grundstück zu diesem Zweck zu betreten und zu befahren. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Diese Duldungspflicht galt im Wesentlichen auch schon aufgrund von §§ 19, 20 GWB.

Neu eingeführt wurde hingegen eine Regelung zur Entschädigungshöhe. Die Betreiber müssen den Kommunen bei Inbetriebnahme der Leitung einmalig 5 Prozent des Verkehrswertes der Fläche für den Schutzstreifen zahlen (§ 11a Abs. 2 EEG). Diese Regelung wird für öffentlich gewidmete Straßen insofern schwierig zu bemessen sein, da öffentlichen Straßen und Wegen grundsätzlich kein Verkehrswert zukommt. Hier ist das Streitpotential beträchtlich, nach welcher Bemessungsgrundlage man den Verkehrswert bestimmen wird. Sofern keine Einigung erzielt würde, könnte der Betreiber für die Verlegung der Leitungen in den öffentlichen Wegen auf Abschluss eines Vertrages klagen. Sofern keine Einigung erzielt würde, steht dem Betreiber die Möglichkeit offen eine einstweilige Anordnung nach § 83 Abs. 2 EEG zu erwirken (§ 11a Abs. 5 EEG).

Ein Wegerecht sieht das neue EEG-2024 nicht vor. Hier müssen sich die Betreiber weiterhin mit den Kommunen nach Maßgabe des §§ 19, 20 GWB einigen. Eine Duldungspflicht für Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts wird nur für die Überfahrt und das Überschwenken zur Errichtung und zum Rückbau von Windkraftanlagen nach § 11b Abs. 1 EEG vorgesehen.

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